Samstag, 25. Juni 2016

Neuregelung des Kulturgutschutzrechts

Am 23.6.2016 wurde das neue Kulturgutschutzgesetz im deutschen Bundestag (vor annähernd leeren Sitzreihen bei Anwesenheit von etwa 30 Abgeordneten) verabschiedet.


(Parlamentsfernsehen)


Die Neuregelung sieht unter anderem vor, dass Importe nach dem 31.12.1992 bzw. dem 26.4.2007 (abhängig davon, ob das Herkunftsland Teil der EU oder Unterzeichner des UNESCO-Übereinkommens über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut ist) ohne Papiere als unrechtmäßig gelten (§32,1).
Mir scheint es eher unwahrscheinlich, dass mit dieser Fristenregelung das Gesetz irgendetwas gegen die Raubgrabungen bewirkt, die ja eigentlich das Hauptproblem sind.   Die Fristenregelung bietet ein solches Schlupfloch für "rechtwidrig ausgegrabene" Funde, so dass anzunehmen ist, dass auch nach dem neuen Gesetz kaum Raubgrabungsgut an die betreffenden Herkunftsstaaten zurückgeführt werden kann. Die geringe Erfolgsquote des alten Gesetzes war eigentlich der Grund für eine Neuregelung.

Leider fehlt jedoch ein Passus, der sich auf die Herkunft archäologischer Funde aus Raubgrabungen bezieht. Imkmerhin gibt es neue Möglichkeiten der Sicherstellung von Kulturgut im Verdachtsfalle. Situationen, in denen vor Klärung der Sachlage Funde an den Händler zurück gegeben werden müssen, können künftig hoffentlich vermieden werden.

Münzen werden zwar als archäologisches Kulturgut ausgeschlossen, doch erfahren sie im Rahmen der Sorgfaltspflicht eine Sonderbehandlung, so dass nicht en detail geprüft werden muss, ob sie aus Raubgrabungen stammen [was vermutlich zu einem nicht unerheblichen Teil der Fall ist]. Ein wesentlicher Anreiz zu Raubgrabunge bleibt also bestehen.

Nach 5 Jahren ist eine Evaluierung des Gesetzes vorgesehen.  Hier wird man besonders auf die Folgen der Fristenregelung zu achten haben.

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